news Verbote auf Deichen |
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Landkreis 11.03.2005 Das Delitzscher Umweltamt/Sachgebiet Wasserrecht informiert: Für Deiche, die Landflächen gegen Überschwemmungen schützen, den Hochwasserabfluss beeinflussen und die im öffentlichen Interesse liegen, gelten die §§ 100c bis 100g des sächsischen Wassergesetzes. Die Deichschutzstreifen sind Bestandteile des Deiches. Die Breite der Schutzstreifen beträgt beidseitig des Deiches fünf Meter, gemessen vom Deichfuß. Auf Deichen (und damit auch auf Schutzstreifen) sind untersagt:
Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer von Deichen haben alles zu
unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des
Deiches beeinträchtigen kann. Die Unterhaltung und der Ausbau
von Deichen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen ist
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen
Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
Die Unterhaltung eines Deiches (und damit auch des
Deichschutzstreifens) umfasst die Erhaltung, Erneuerung und
Wiederherstellung des Zustands, in den Der Deich zur Erreichung
seines Zwecks versetzt worden ist. Insbesondere die zum Schutz
gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen, die
Beseitigung von Schäden und die Beseitigung auch langjährig
stehender Bäume, Sträucher und Wurzelstöcke, die den Deich
gefährden oder beeinträchtigen können. (Sächsisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998, welches zuletzt durch Gesetz vom 09. August 2004 geändert wurde (SächsGVBl. S. 393), Achter Teil, 2. Abschnitt Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen; Zehnter Teil, 2. Abschnitt) |
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