news Amtliche Bekanntmachung des Amtstierarztes |
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Landkreis Delitzsch - 13. September 2007. A m t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g Nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit bei Rindern oder Schafen in verschiedenen Städten und Gemeinden angrenzender Bundesländer wurde um die betroffenen Bestände ein Sperr- und Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet, eine 150 km-Zone, erstreckt sich auch über das gesamte Territorium des Landkreises Delitzsch. Für die 150 km-Zone gelten bestimmte Einschränkungen bezüglich des Viehverkehrs mit empfänglichen Tieren wie Rindern, Schafen, Ziegen, Kameliden und Wildwiederkäuer. Der Fachbereich Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Delitzsch erlässt daher folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
Begründung: Seit 03. September 2007 wurde in verschiedenen Gemeinden Thüringens und in anderen angrenzenden Bundesländern der Ausbruch der Blauzungenkrankheit bei Wiederkäueren (Rinder, Schafe) amtlich festgestellt. Um die Ausbruchsbetriebe wurden Restriktionsgebiete mit einem Radius von mindestens 150 km festgelegt, welche in den Landkreis Delitzsch reichen. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit legt der Landkreis Delitzsch als zuständige Behörde unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen das Gebiet der oben angeführten Gemeinden mit allen Ortsteilen als Beobachtungsgebiet fest. Gemäß den §§ 2 bis 5 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit in Verbindung mit Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG in der aktuellen Fassung waren die Maßnahmen im Beobachtungsgebiet anzuordnen. Bei der Blauzungenkrankheit (BT) handelt es sich um eine Viruserkrankung, die über Stechmücken übertragen wird und Rinder, Schafe, Ziegen, Damwild und Cameliden betrifft und neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen verursacht. Um eine Weiterverbreitung des Erregers wirksam zu verhindern, war es daher angemessen und erforderlich, ein Beobachtungsgebiet in der genannten Größe festzulegen und die dort geltenden Anordnungen zu erlassen. Die Festlegung eines kleineren Beobachtungsgebietes, ohne die dort geltenden Anordnungen kam im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung nicht in Betracht. Die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung für die Einrichtung des Beobachtungsgebietes ist im öffentlichen Interesse geboten. Zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche ist es erforderlich, die getroffenen Anordnungen im Beobachtungsgebiet festzulegen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Delitzsch ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SächsAGTierSG) vom 22.01.1992 (SächsGVBl. S. 29) in der derzeit geltenden Fassung, die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.09.2003 (SächsGVBl. S.614) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit geltenden Fassung. Die Kosten für die Durchführung bzw. Einhaltung der angeordneten Maßnahmen hat der jeweilige Tierhalter von empfänglichen Tieren zu tragen. Hinweise: I. Der Landkreis Delitzsch kann Ausnahmen für das Verbringen zu diagnostischen Zwecken sowie zu einem sonstigen Zweck zulassen, soweit diese durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind, die aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c oder des Artikels 12 der Richtlinie 2000/75/EG erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Für das Verbringen in die Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg, Niederlande und Frankreich gelten gesonderte Bedingungen (derzeitiger Stand: Protokollerklärung Nr. 7 vom 06.08.2007). Abweichend vom grundsätzlichen Verbringungsverbot aus dem Beobachtungsgebiet dürfen empfängliche Tiere aus dem Beobachtungsgebiet im innerstaatlichen Verkehr verbracht werden, sofern sie vor dem Befall durch Kulikoiden geschützt worden sind, die wahrscheinlich als Vektoren für das Blauzungenvirus dienen können, und zwar mindestens
Die Tiere müssen während des Transports zum Bestimmungsort vor Kulikoidenbefall geschützt sein. II. Das Verbringen von empfänglichen Tieren zur unmittelbaren
Schlachtung aus dem Beobachtungsgebiet in freie Gebiete ist unter
folgenden Voraussetzungen möglich:
III. Das Verbringen von Mastkälbern bis zu einem Alter von 30 Tagen aus der 150 km-Zone in andere Betriebe im Inland oder in freie Zonen anderer Mitgliedstaaten ist unter bestimmten Bedingungen (u. a. Zustimmung der zuständigen Behörde im Inland oder im Mitgliedstaat) möglich. IV. Das Verbringen von vor dem 01. Mai 2006 gewonnenen Samen, Eizellen oder Embryonen empfänglicher Tiere aus dem Beobachtungsgebiet ist ohne Einschränkungen möglich. Das Verbringen von nach dem 01. Mai 2006 gewonnenen Samen, Eizellen oder Embryonen empfänglicher Tiere aus dem Beobachtungsgebiet ist verboten. Abweichend von dieser Bestimmung dürfen Samen, Eizellen oder Embryonen in einen außerhalb des Beobachtungsgebiet liegenden Betrieb im Inland verbracht werden, soweit Samen, Eizellen oder Embryonen nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt B und C der Entscheidung 2005/393/EG in der aktuellen Fassung gewonnen wurden. V. Der Tierhalter hat die Maßnahmen gem. § 73 TierSG zu dulden und zu unterstützen. VI. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 b TierSG i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit und § 10 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit und können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt des Landkreises Delitzsch, Richard Wagner Straße 7a in 04509 Delitzsch erheben. Gegen den sofortigen Vollzug meiner Anordnung hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Dr. med. vet. Preuß |
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