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Jäger klagen über zunehmende Jagdstörer
 

Freitag, 11. Juni 2010
Landkreis Nordsachsen.
In den frühen Abendstunden ereignet sich ein Wildunfall. Ein PKW kollidiert mit einem Reh, das unverhofft die Straße überqueren will. Das Reh ist nach dem Unfall verschwunden. Spuren an Stoßstange und Kotflügel lassen erkennen, das Tier muss verletzt sein. Der Fahrer des PKW zeigt den Unfall pflichtgemäß sofort der nächsten erreichbaren Polizeidienststelle an. Diese benachrichtigt daraufhin den Jäger, in dessen Jagdbezirk sich der Unfall ereignete. Kurz danach macht sich der Jäger mit seinem Jagdhund auf die Suche nach dem verletzten Reh. Die Suche verläuft zunächst ergebnislos. Der Jäger kennt jedoch die Standorte des Wildes in seinem Jagdbezirk und begibt sich daraufhin auf einen seiner Hochsitze. Noch ehe die Dunkelheit hereinbricht, tauchen mehrere Rehe in der Nähe der Kanzel auf. Eines der Rehe ist schwer verletzt. Der Jäger schätzt ein, dass es keine Überlebenschance hat und beschließt, es von seinen Qualen zu befreien. Doch plötzlich laufen die Rehe aufgeregt davon. Auch das verletzte Reh ist nicht mehr zu sehen. Wo kurz zuvor noch die Rehe standen, sieht der Jäger einen Schäferhund. Eine Männerstimme ruft nach ihm, doch vergeblich, der Hund verfolgt seinem angeborenen Jagdtrieb gehorchend die Rehe.
Dies ist zwar keine exakt authentische Geschichte, ereignete sich jedoch in dieser oder ähnlicher Form, insbesondere was freilaufende Hunde betrifft, leider sehr oft. Das bedeutet, in einer Vielzahl von Fällen Jäger durch Jagdstörer an der Jagdausübung gehindert werden. Das es sich bei den Jagdstörungen um Böswilligkeit gegenüber den Jägern handelt, ist die Ausnahme. In der Regel beruhen die Störungen auf Unwissenheit und mangelnder Rechtskenntnisse von Hundehaltern, Reitern und Joggern.

So ist u. a. in § 58 Absatz 2 Ziffer 7 Sächsisches Landesjagdgesetz geregelt, dass mit Geldbuße belegt werden kann, wer Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei laufen lässt.
Unbeaufsichtigt heißt hierbei, dass sich der Hund dem Einwirkungsbereich der Aufsichtsperson entzieht. Dies kann sowohl optisch als auch akustisch sein. Kurz gesagt, sobald die Aufsichtsperson den Hund nicht zur sofortigen Rückkehr veranlassen kann, hat sich dieser dem Einwirkungsbereich entzogen. Oft ist zu beobachten, dass sich der Hund zwar dem Einwirkungsbereich der Aufsichtsperson nicht entzogen hat, jedoch das Aufstöbern und Verfolgen des Wildes geduldet wird. Auch in diesem Fall hat der Gesetzgeber an den Schutz des Wildes gedacht und in § 19 a Bundesjagdgesetz das Verbot, das Wild zu beunruhigen, ausgesprochen. Auch hier stellen Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die ebenfalls gemäß § 39 Absatz 1 Ziffer 5 Bundesjagdgesetz mit Geldbuße geahndet werden kann.
Das Verbot des Störens des Wildes trifft natürlich nicht nur auf Hundehalter zu. Jeder, der sich in der Natur und Landschaft frei bewegt, ob Reiter, Jogger oder Wanderer, ist verpflichtet, darauf zu achten, dass das Wild durch seine Handlungen nicht gestört wird. Sehr oft wird u. a. durch die Jagdausübungsberechtigten festgestellt, dass außerhalb von geeigneten bzw. ausgeschilderten Wegen oder besonders ausgewiesenen Flächen im Jagdbezirk geritten wird und damit eine Störung des Wildes verursacht wird. Das Betreten der freien Landschaft und des Waldes sollte künftig von uns allen, verantwortungsbewusster, in der Weise erfolgen, dass unser heimisches Wild an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten nicht gestört wird. Insbesondere in den Monaten Mai bis Juli sollte hierauf besonders geachtet werden, da in dieser Zeit Rehkitze gesetzt werden und das Wild sehr sensibel auf Störungen reagiert.

Die Regulierung des Wildbestandes erfordert auch eine konsequente Jagdausübung, da ein großer Teil des heimischen Wildes keine natürlichen Feinde mehr hat. Ohne die Jagdausübung wären die Wildschäden auf unseren landwirtschaftlichen Kulturen erheblich. Auch die Anzahl der Wildunfälle würde dramatische Ausmaße annehmen. Die Gefahr der Ausbreitung von Tierseuchen, konkret durch Schwarzwild, wäre kaum noch zu verhindern. Auch der Fuchsbandwurm würde sich sprunghaft ausbreiten. Bitte bedenken Sie, dass nur bei gegenseitiger Akzeptanz der verschiedenen Interessen die gebotene Pflichterfüllung durch die Jägerschaft im Sinne des Bundes- und Landesjagdgesetzes möglich ist.